Norm
ASVG §183 Abs1Rechtssatz
Ein Versicherter, der bereits als Kind die Sehkraft auf einem Auge verloren hat und durch einen Arbeitsunfall auch auf dem anderen Auge erblindet, kann für den Verlust dieses einen Auges nicht mit der üblichen Dauerrente von 25 vH entschädigt werden, weil er nun durch den Unfall vollkommen blind geworden ist. Geht dagegen nach dem unfallbedingten Verlust der Sehkraft auf einem Auge die Sehkraft auch auf dem anderen Auge durch nicht mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende Umstände verloren, so ist der Verlust der Sehfähigkeit auf dem anderen Auge keine Unfallfolge und bewirkt keine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Verschlechterung der Sehfähigkeit des anderen Auges als Folge einer bereits vor dem Unfall bestehenden Disposition auftritt (mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106721Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02147_96Z0000_001