Norm
ASVG §175 Abs2 Z7Rechtssatz
Die Begriffe "lebenswichtig" und "lebensnotwendig" in § 175 Abs 2 Z 7 ASVG haben denselben Inhalt. Unter "lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen" - und demgemäß auch unter "lebensnotwendigen" Bedürfnissen - können nur solche verstanden werden, deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet. Im Vordergrund steht dabei die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft und dergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015