RS OGH 1996/10/22 10ObS2141/96t, 10ObS169/12v

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z7

Rechtssatz

Die Begriffe "lebenswichtig" und "lebensnotwendig" in § 175 Abs 2 Z 7 ASVG haben denselben Inhalt. Unter "lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen" - und demgemäß auch unter "lebensnotwendigen" Bedürfnissen - können nur solche verstanden werden, deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet. Im Vordergrund steht dabei die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft und dergleichen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2141/96t
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2141/96t
  • 10 ObS 169/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 169/12v
    Veröff: SZ 2013/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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