Norm
BPGG §3Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte neben dem sehr detailliert umschriebenen Kreis potentiell Anspruchsberechtigter (§ 3 Abs 1 BPGG) den personellen Geltungsbereich des BPGG offenbar flexibel gestalten: Um künftigen Entwicklungen rascher Rechnung tragen zu können (so AB 908 BlgNR 18. GP, 4), wurde daher mit den Verordnungsermächtigungen in Abs 2 und 3 eine Grundlage zur Einbeziehung weiterer Personengruppen geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106521Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS00267_9500000_002