Norm
ASVG §99 Abs1Rechtssatz
Wer beanspruchen kann, daß ihm eine regelmäßig gewährte Leistung nicht entzogen wird, hat damit nichts anderes als einen Anspruch auf Weitergewährung eben dieser Leistung (solange sich die Voraussetzungen nicht tatsächlich ändern).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106705Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_005