Norm
ABGB §1425 VIRechtssatz
Für die Ausfolgung des Hinterlegten an den Erleger ist nicht die Frage der Rechtfertigung des Erlags maßgebend. An den Hinterleger ist das Hinterlegte nur dann auszufolgen, wenn er unter Widerufsvorbehalt erlegt hat, inzwischen der Erlag nicht angenommen wurde und der Ausfolgung auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018