Norm
StPO §288 Abs2 Z1Rechtssatz
Wird lediglich der freisprechende Teil eines Urteils aufgehoben, dann bedarf es nicht der Aufhebung des den schuldigsprechenden Teil betreffenden Strafausspruches und der Oberste Gerichtshof entscheidet über die dagegen erhobene Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105897Dokumentnummer
JJR_19961024_OGH0002_0150OS00127_9600000_002