RS OGH 1996/10/24 15Os127/96, 13Os38/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
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Norm

StPO §288 Abs2 Z1
StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Wird lediglich der freisprechende Teil eines Urteils aufgehoben, dann bedarf es nicht der Aufhebung des den schuldigsprechenden Teil betreffenden Strafausspruches und der Oberste Gerichtshof entscheidet über die dagegen erhobene Berufung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105897

Dokumentnummer

JJR_19961024_OGH0002_0150OS00127_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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