RS OGH 1996/10/25 1Ob2362/96a, 4Ob62/98s, 6Ob290/99m, 3Ob296/99x, 16Ok45/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Norm

EGV Maastricht Art85
EGV Maastricht Art86
EG Amsterdam Art81
EG Amsterdam Art82

Rechtssatz

Die in Art 85 EGV vorgesehenen Rechtsfolgen setzen im Einzelfall nicht den Nachweis voraus, daß die verpönte Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigt hat; es genügt vielmehr, daß diese Vorkehrung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Eine Beeinträchtigung beziehungsweise die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2362/96a
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
    Veröff: SZ 69/238
  • 4 Ob 62/98s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 62/98s
    nur: Eine Beeinträchtigung beziehungsweise die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre. (T1)
  • 6 Ob 290/99m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 290/99m
    Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, unter welchen Bedingungen der Wettbewerb auf dem relevanten Markt stattfindet, wobei es nicht nur um die Zahl und die Größe der auf dem Markt tätigen Erzeuger, sondern auch um dessen Sättigungsgrad und die Treue der Verbraucher zu bestehenden Marken geht. Zur Beurteilung der Bedeutung des Beitrages von Bierlieferungsverträgen einer Brauerei im Hinblick auf eine Abschottungswirkung muß auch die Stellung ihrer Vertragspartner auf dem Markt berücksichtigt werden. (T2)
  • 3 Ob 296/99x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 296/99x
    nur T1
  • 16 Ok 45/05
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 45/05
    Vgl auch; Beisatz: Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T3); Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106872

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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