Norm
EGV Maastricht Art85Rechtssatz
Die in Art 85 EGV vorgesehenen Rechtsfolgen setzen im Einzelfall nicht den Nachweis voraus, daß die verpönte Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigt hat; es genügt vielmehr, daß diese Vorkehrung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Eine Beeinträchtigung beziehungsweise die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106872Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008