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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/05/0090 E 7. September 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Teresia Oblassnig in Villach, vertreten durch Dr. Richard Soyer, Mag. Wilfried Embacher und Mag. Josef Bischof, Rechtsanwälte in Wien 1, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. April 2003, Zl. 3-MK 147-95/1-2003, betreffend Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen der Beschwerdeführerin zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens in Villach, nämlich der "GAV-Gewerbeaufschließung Villach Süd-Ost".
Gemäß den Verwaltungsakten erstreckt sich das (gesamte) Vorhaben von der B 83 Kärntner Straße bis zur St. Magdalener Straße und zerfällt in sechs Abschnitte mit einer Gesamtlänge von rund 5,4 km. Der Abschnitt 1 umfasst zwei Teilabschnitte: der erste Teilabschnitt mit einer Länge von 490 m beginnt am Anfangspunkt der Straße an der B 83 und reicht bis zu Triglavstraße; der zweite Teilabschnitt mit einer Länge von 715 m umfasst die bereits bestehende Triglavstraße. Daran schließt der Abschnitt 2 mit einer Länge von 440 m an (Richtstraße - Karawankenweg), daran der Abschnitt 3 "Oberfeld" mit einer Länge von 455 m (dieser Abschnitt 3 ist Gegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens), dann der Abschnitt 4 mit einer Länge von 425 m (Auer-von-Welsbach Straße - Maria-Gailer-Straße), dann folgt der Abschnitt 5 "Parallelführung Maria-Gailer-Straße" mit einer Länge von 1025 m, schließlich der Abschnitt 6 mit einer Länge von 1679,079 m (Maria-Gailer-Straße - St. Magdalener Straße).
Wie es in den Verwaltungsakten heißt, hatte die mitbeteiligte Partei (Stadt Villach - Straßenverwaltung) bereits mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 um die Einlöse (Enteignung) von Grundflächen, die (aus ihrer Sicht) für die Herstellung der Abschnitte 3, 4, 5 und 6 dieses Projektes erforderlich waren, angesucht. Der Antrag hinsichtlich des Abschnittes 3, um welchen es nunmehr geht, wurde in der straßenrechtlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2001 im Hinblick auf die Begutachtung durch den straßenbautechnischen Amtssachverständigen vorerst zurückgezogen. Nach Ausarbeitung eines geänderten Teilprojektes für diesen Abschnitt 3 (welchem mit Bescheid des Magistrates Villach vom 25. Oktober 2002 gemäß § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 die straßenrechtliche Baubewilligung erteilt wurde) kam die mitbeteiligte Antragstellerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 (bei der Behörde am selben Tag eingelangt) um Enteignung der zur Realisierung des geänderten Projektes im Abschnitt 3 erforderlichen Grundflächen (darunter auch solcher der Beschwerdeführerin) ein.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 25. November 2002 (der am selben Tag bei der Behörde einlangte) eine Reihe von Einwendungen, nahm aber an der Verhandlung vom 26. November 2002 wie auch an der fortgesetzten Verhandlung vom 16. Dezember 2002 nicht teil.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach als Bezirksverwaltungsbehörde wurden, soweit im Beschwerdeverfahren erheblich, zur Realisierung des zugrundeliegenden Vorhabens (Abschnitt 3 - Oberfeld) näher bezeichnete Grundflächen unter anderem auch der Beschwerdeführerin (unter Festsetzung von Entschädigungen) zu Gunsten der Stadt Villach enteignet.
Zusammenfassend heißt es begründend, die Erschließung der im Süden und Osten der Stadt Villach befindlichen Gewerbebetriebe erfolge bisher von der B 84 und der B 83 aus über ein untergeordnetes Straßennetz. Dieses verlaufe weitgehend durch Wohngebiete und entspreche in keiner Weise dem Verkehrsaufkommen. Als Folge davon komme es durch den Umwegverkehr zu einer massiven Mehrbelastung der bestehenden Straßen. Dieser "hausgemachte" erhöhte Verkehr und die ungünstigen bestehenden straßenbaulichen Anlagen verschlechterten die Umweltsituation für die Anrainer. Eine zusätzliche Mehrbelastung der zentrumsnahen Ossiacher Zeile B 83 durch den Ziel- und Quellverkehr zu den Gewerbegebieten sei grundsätzlich nicht mehr möglich. Aus verkehrsfachlicher Sicht sei daher die Errichtung einer verkehrswirksamen Erschließung der Gewerbegebiete im Süden und Osten von Villach notwendig.
Nach näherer Darstellung der entsprechenden Planungen (seit dem Jahr 1982) wird weiter ausgeführt, das "Generelle Projekt", welches die Grundlage des nun vorliegenden Detailprojektes bilde, sei schließlich im Juni 1999 vom Gemeinderat beschlossen worden. Nach Darstellung der Trassenführung heißt es weiter, gemäß einer Nutzwertanalyse unter Berücksichtigung der Kriterien Raum- und Grundbedarf (Trennwirkung, räumliche Wohngebietsentwicklung, Wirksamkeit für die Gewerbegebiete), Umwelt (Lärmbelastung, Schadstoffbelastung, Naturschutzbelange, Bauzeitbeeinträchtigung), Verkehr (Verkehrsentlastung, Verkehrsauslastung, Verkehrssicherheit) und Kosten (Investitionskosten, Jahreskosten) sei unter Zugrundelegung und Anwendung vergleichbarer Gewichtungen bei ähnlichen Projekten aus ganz Österreich das Generelle Projekt mit dem höchsten Nutzwert ausgewiesen. In einer durchgeführten "Sensitivitätsanalyse" bei Variation der Kriterien sei dieses Ergebnis stabil geblieben. Auf Grund der logisch nachvollziehbaren und einem klaren Konzept folgenden Vorgangsweise bei der Auswahl der Straßentrasse, das sowohl die Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse als auch einen bestmöglichen Ausgleich der unterschiedlichen zu berücksichtigenden Interessen gewährleiste, und auf Grund der fachlichen Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Straßenbau gehe die Behörde davon aus, dass die zur Beurteilung vorliegende Trasse als Ergebnis dieses Prozesses den Erfordernissen entspreche und "der Gegenstand der Grundinanspruchnahme richtig gewählt" worden sei. Auch die vorgesehene Trassenbreite (zweistreifige Straße) entspreche den Erfordernissen (wird näher ausgeführt). Die Abmessungen der Verkehrsanlage entsprächen den Verkehrsmengen, und es lägen allen geplanten Verkehrsanlagen Berechnungen und Bemessungen zu Grunde. Die Straße entspreche in ihrem Abschnitt 3 auch hinsichtlich des Umfanges der Grundinanspruchnahme einer dem Stand der Technik geplanten Verkehrsanlage.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wäre dann durchzuführen, wenn die neue Straße oder ihre Teilabschnitte eine durchgehende Länge von mindestens 10 km (Spalte 1 Z 9 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000) aufwiese, oder - im vereinfachten Verfahren -, wenn die neue Straße oder ihre Teilabschnitte im Falle einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von mindestens 15.000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufwiese (Spalte 2 Z 9 lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000).
Der Abschnitt 3, welcher Gegenstand des Verfahrens sei, bilde einen von insgesamt sechs Teilabschnitten der GAV (es folgt die Beschreibung der verschiedenen Abschnitte). Die GAV habe zwischen dem Beginn bei Kilometer 0 an der B 83 und Triglavstraße eine Länge von 490 m und zwischen der Triglavstraße, welche mit einer Länge von 715 m einen Bestand darstelle (als zweispurige Straße bereits seit mehr als 20 Jahren bestehe), und dem Endpunkt an der St. Magdalener Straße eine Länge von 4224 m. Eine Planung über eine spätere Weiterführung der Straße bestehe nicht. Die durchgehende Länge betrage daher weniger als 5 km, womit das UVP-G 2000 nicht anwendbar sei.
Was die geplante Linienführung der GAV anlange, sei bereits dargelegt worden, dass für die Auswahl der Trasse eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien maßgeblich gewesen sei. Erst die Abwägung der einzelnen Aspekte habe zu dem nunmehr vorliegenden Ergebnis geführt, dessen Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Übereinstimmung mit den fachlichen Grundsätzen des Straßenbaues im Rahmen dieses Verfahrens mit Hilfe der Beurteilung durch Sachverständige festzustellen gewesen sei. Es sei daher nicht möglich gewesen, die Richtigkeit des Planungsergebnisses durch Anführung einzelner Argumente zu erschüttern, ohne auf sämtliche bei der Straßenplanung zu beachtende Kriterien sachlich fundiert einzugehen. Alle vorgebrachten Einwendungen ließen diese Auseinandersetzung vermissen.
Einer Nutzung der bestehenden Zufahrt zum Unternehmen I. entlang der Gailberme sei entgegenzuhalten, dass diese Straße bis Ende 2003 auf eine maximale Breite von 3 m auf Kosten der Stadt zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei. Die Nutzung dieser Trasse komme schon daher nicht in Frage. Zu den Trassenvorschlägen einer sonstigen gailnahen Führung sowie einer Nutzung des bestehenden Karawankenweges und der bestehenden Siemensstraße sei auszuführen, dass die Verkehrsbelastung, wie sie gemäß der Verkehrsuntersuchung des Generellen Projektes 1999 für das Jahr 2020 vorausgesagt werde, vom Bestandnetz nicht aufgenommen werden könne. Für die prognostizierte Verkehrsmenge von 8215 Kfz im Karawankenweg und 7575 Kfz in der Siemensstraße und einem 10 %igen Schwerverkehrsanteil müssten diese beide Straßenzüge ausgebaut werden. Ein Unterlassen des Ausbaues würde zu einem Ausweichverkehr auf die angrenzenden, durch Wohngebiete verlaufenden Straßen führen. Auf Grund der vorhandenen Grundstückszufahrten wäre ein Schutz der berührten Anrainer entlang dieser Straßen nur erschwert oder überhaupt nicht möglich. Das vorliegende Bauprojekt 2001 für den Abschnitt 3 - Oberfeld sei dagegen aus der Sicht des verkehrstechnischen Sachverständigen als die geeignetere Lösung zu betrachten, weil wirksame Schutzmaßnahmen für die dort berührten Anrainer sehr wohl vorgenommen werden könnten und auch vorgesehen seien (Lärmschutz - wird näher ausgeführt). Des Weiteren könnten die durch den zukünftigen Verkehr zu erwartenden Beeinträchtigungen von Wohngebieten bei der projektierten Trasse auf einen verhältnismäßig kurzen Abschnitt beschränkt werden. Bei einer Trassenführung unter Nutzung des bestehenden Karawankenweges und der Siemensstraße wäre die durch Wohngebiet führende Strecke, die von einem zukünftig zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommen betroffen sei, länger. Hinsichtlich der gailnahen Trasse sei zusätzlich anzuführen, dass neben dem geringen Nutzwert auch die Sensibilität des Standortes des Großbetriebes S. (nunmehr I.) für deren Ausscheiden entscheidend gewesen sei. Für diesen Betrieb, der in der Halbleiterfertigung tätig sei und bei welchem rund 2500 Arbeitnehmer beschäftigt seien, stelle eine von Luft- und Wasserverunreinigungen sowie von Erschütterungen unbeeinträchtigte Umgebung eine Standortvoraussetzung dar. Der Argumentation des Unternehmens S. (nunmehr I.) sei seitens der Stadt Villach auf Grund der Plausibilität der Bedenken und der enormen wirtschaftlichen Bedeutung dieses Industriebetriebes für die Stadt Rechnung getragen worden.
Die Auffassung, dass die vorgesehene Straße deshalb, weil sie keine Stichstraße sei, im Widerspruch zum Generalverkehrskonzept stehe, sei unrichtig. Die "verkehrspolitische Leitlinie" sehe auf Seite 30, letzter Absatz, unter der Überschrift "Südosttangente" vor, "dass der Ausbau einer durchgehenden Hauptverkehrsstraße im Charakter der ursprünglichen Südost-Tangente (generelles Projekt 1987) unterbleiben soll. Für die künftige Stadtentwicklung sind lokal (d.h. stadtteilbezogen) wirksame Erschließungen, z.B. als Verbindungen von Stichstraßen, zu gewährleisten. Lokale wirksame Netzschlüsse sind dadurch nicht ausgeschlossen" (jeweils im Original unter Anführungszeichen). Das vorliegende Projekt weise nicht den Charakter einer durchgehenden Hauptverkehrsstraße auf, vielmehr ergebe sich aus der Linienführung die Priorität der Gewerbegebietserschließung gemäß einem näher umschriebenen "Szenario 4". Die Straße solle die Erschließung der Gewerbegebiete untereinander, aber auch die Aufschließung der Gewerbebetriebe an das übergeordnete Straßennetz gewährleisten. Dass sich dabei auch ein Netzschluss ergebe, stehe keinesfalls im Widerspruch zur Aussage des Generalverkehrskonzeptes.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die hydrogeologischen Anforderungen im Bereich Oberfeld bis zuletzt ungeklärt seien, sei nicht stichhaltig. Im Anhang Nr. 14 des Technischen Berichtes sei der Bericht des Büros DI Dr. X vom 15. Februar 2001 über die Untergrunderkundungen und Grundwasserspiegelmessungen auch hinsichtlich dieses Abschnittes enthalten. Nach Aussage des straßenbautechnischen Sachverständigen im Verfahren sei die Grundwassersituation für die "verkehrliche Auswahl" der Straßentrasse allerdings nicht relevant.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 838/03-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat eine ergänzende Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, in der Fassung LGBl. Nr. 24/2003, anzuwenden.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 bedarf die Straßenverwaltung (§ 61 Abs. 1) zur Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde. Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung dem Verkehr gerecht wird und auf das Landschafts- und Ortsbild Bedacht nimmt. Nach § 36 Abs. 1 leg. cit. kann das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an solchen im Wege der Enteignung von der Straßenverwaltung für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten lassen; in § 9 Abs. 6 leg. cit. heißt es nämlich ausdrücklich, dass durch die Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung subjektive Rechte nicht begründet werden. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Dass § 36 Abs. 1 leg. cit. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0139, mwN).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde, wie schon im Verwaltungsverfahren, geltend, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben.
Ob dieser Einwand rechtserheblich ist, kann aus folgenden Gründen dahin gestellt bleiben:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 (das Gesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 50/2002), iVm der hier in Betracht kommenden Z 9 lit. d (Spalte 2) des Anhanges 1 zum Gesetz ist für den "Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist" eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren durchzuführen (hiefür ist gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. die Landesregierung zuständig, die mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden. Berufungsbehörde bzw. auch Oberbehörde ist gem. § 40 Abs. 1 leg. cit. in jedem Fall der Umweltsenat).
Nach dem Wortlaut der Z 9 lit. d des genannten Anhanges müssen die beiden dort genannten Voraussetzungen, nämlich die "durchgehende Länge von mindestens 5 km" sowie die entsprechende Verkehrsfrequenz, kumulativ gegeben sein, damit das Vorhaben UVPpflichtig ist.
Feststellungen zu dieser maßgeblichen durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung wurden nicht getroffen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Vorhaben angesichts des Umstandes, dass die bereits bestehende Triglavstraße einen Teilabschnitt des Vorhabens bildet, eine "durchgehende Länge von 5 km" im oben angeführten Sinne aufweist oder nicht.
Nach dem gegebenen Verfahrensstand ist davon auszugehen, dass die projektierte GAV von ihrem vorgesehenen Beginn an der B 83 bis zum vorgesehenen Ende an der St. Magdalenerstraße, also einschließlich der Triglavstraße, ein einheitliches Vorhaben ist.
Ob entgegen dem Wortlaut "durchgehende Länge" eine bestehende Straße in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, wird, so wie bei der "Stückelungsproblematik", im Rahmen einer Missbrauchsabwehr zu beurteilen sein.
So hat der Verfassungsgerichtshof zu Hochleistungsstrecken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, Zl. V 51/00, VfSlg 16.242) die Auffassung vertreten, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat im Zusammenhang mit der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgesehenen Zulässigkeit der Festlegung von Schwellenwerten im nationalen Recht ausgesprochen (vgl. das Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96), dass sich ein Mitgliedstaat bei Festlegung etwa des Kriteriums der Projektgröße außerdem vergewissern müsse, dass dabei das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde.
Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist somit die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist.
Auf den Fall der Einziehung eines bereits bestehenden Straßenstückes bezogen kommt es somit darauf an, ob eine Einbeziehung gerade deshalb gewählt wurde, um das Merkmal "durchgehend" auszuschalten und damit ein UVP-Verfahren zu vermeiden. Dafür liegt kein Anhaltspunkt vor.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind davon ausgegangen, dass die Triglavstraße mit einer Länge von 715 m unverändert in das Vorhaben eingebunden werden soll. Warum dennoch ein Ausbau dieser Straße erforderlich sein sollte, wie es in der Beschwerde heißt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Dieses nicht näher begründete Vorbringen vermag daher an den Feststellungen der Behörden, dieses Teilstück solle unverändert (genauer gesagt: nicht in einer aus dem Blickwinkel der Z 9 lit. d des genannten Anhanges 1 technisch relevanten Weise geändert) eingebunden werden, keine Bedenken zu erwecken. Dass die Drauüberquerung Teil des hier gegenständlichen Gesamtvorhabens ist (allerdings eines anderen Abschnittes), hat schon die Behörde I. Instanz festgestellt.
Der Umstand, dass die bereits seit Jahren bestehende Triglavstraße in das Vorhaben eingebunden wird, erscheint zweckmäßig und kann nicht als "unsachlich" im zuvor umschriebenen Sinn (Zerstückelung) angesehen werden; auch sonst gibt es keine Hinweis auf eine Stückelung aus solcherart unsachlichen Gründen.
Das bedeutet, dass im Beschwerdefall bei der Prüfung der Frage, ob es um den Neubau einer "sonstigen Straße" oder eines ihrer Teilabschnitte "mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km" geht, die bereits bestehende Triglavstaße außer Betracht zu bleiben hat, womit der Schwellenwert von 5 km nicht überschritten wird. Die Durchführung einer UVP ist daher zu Recht unterblieben.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die "Verhandlungsunterlagen" seien unvollständig und unrichtig gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Entwässerung. Die geplante Entwässerung durch Versickerung mache eine Neigung der Fahrbahn erforderlich, welche in den Planungsunterlagen nicht ausreichend dargestellt sei. Es seien Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten.
Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin damit keine Fragen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenführung geltend macht (vgl. dazu das bereits eingangs erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195).
Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren gegen die dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Trassenführung, vermag aber keine Bedenken gegen die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens zu erwecken, diese Trassenführung sei insgesamt die bestmögliche Lösung. Nicht erkennbar ist, weshalb (entgegen der näher begründeten Annnahme der Behörden des Verwaltungsverfahrens) die angestrebte Erschließung der Gewerbebetriebe nur durch eine "Stichstraßenlösung" erfolgen könnte. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, auf welchen sich der angefochtene Bescheid gestützt hat, ist auch nicht zu entnehmen, dass die gailnahe Trassenvariante bloß auf Grund "ungeprüfter Behauptungen" des Unternehmens S (nunmehr I.) ausgeschieden worden wäre (dh., ohne solche Bedenken nicht ausgeschieden worden wäre); zwar wird auch dieser Aspekt genannt, allerdings wird auch darauf verwiesen, dass eine Nutzwertanalyse durchgeführt wurde und dieser Trasse (nur) ein "geringer Nutzwert" zukomme. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin aber nichts vor.
Aus diesem Blickwinkel vermag die Beschwerdeführerin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Antrag verspätet, nämlich erst im Mängelbehebungsschriftsatz, gestellt wurde (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 540, wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil sie nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (siehe § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG, was gleichermaßen für die mitbeteiligte Partei zu gelten hat).
Wien, am 20. Juli 2004
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050100.X00Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011