Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Wird ein unmündiges Kind - hier im Alter von unter 1 1/2 Jahren - durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anderer Personen geschädigt, kann jenem eine allfällige und ebenso schadensursächliche Verletzung der elterlichen Obsorgepflicht nicht als Mitverschulden angelastet werden. Lassen sich die durch mehrere Ersatzpflichtige verursachten Schadensanteile nicht bestimmen, tritt vielmehr deren Solidarhaftung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106754Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02227_96Y0000_001