Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Wurde ohne Verordnung der zuständigen Behörde ein Vorschriftszeichen (hier: "Vorrang geben" gemäß § 52 Z 23 StVO) vom Straßenerhalter angebracht, dieses Zeichen aber vor einem Unfall - von wem auch immer - entfernt, dann mangelt es zwischen der rechtswidrigen Anbringung und dem Zustandekommen des Unfalls am Rechtswidrigkeitszusammenhang."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106735Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02316_96M0000_001