RS OGH 1996/10/25 1Ob2316/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Norm

AHG §1 Cd10
StVO §43
StVO §52

Rechtssatz

Wurde ohne Verordnung der zuständigen Behörde ein Vorschriftszeichen (hier: "Vorrang geben" gemäß § 52 Z 23 StVO) vom Straßenerhalter angebracht, dieses Zeichen aber vor einem Unfall - von wem auch immer - entfernt, dann mangelt es zwischen der rechtswidrigen Anbringung und dem Zustandekommen des Unfalls am Rechtswidrigkeitszusammenhang."

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106735

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02316_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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