RS OGH 1996/10/25 1Ob2231/96m, 7Ob2177/96i, 1Ob2297/96t, 10Ob2342/96a, 9Ob237/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Norm

KO §19
KO §20
KO §31 Abs1 Z2 Fall1

Rechtssatz

Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. Nicht maßgebend ist dabei, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2231/96m
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2231/96m
    Veröff: SZ 69/236
  • 7 Ob 2177/96i
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2177/96i
  • 1 Ob 2297/96t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
    Auch; nur: Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. (T1); Beisatz: Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt. Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde. (T2)
  • 10 Ob 2342/96a
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 Ob 2342/96a
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde. (T3)
  • 9 Ob 237/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 237/02x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106485

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02231_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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