Norm
KO §19Rechtssatz
Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. Nicht maßgebend ist dabei, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106485Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02231_96M0000_001