RS OGH 1996/10/25 1Ob2362/96a, 6Ob322/00x, 16Ok1/09, 16Ok14/08, 16Ok8/10, 7Ob210/13b

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Norm

EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85

Rechtssatz

Um festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Art 85 Abs 1 EGV erfasst werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, dass diese die kumulative Wirkung haben, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Ist das nicht der Fall, können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne des genannten Artikels beschränken. Ist der Markt hingegen schwer zugänglich, muss freilich auch noch geprüft werden, wie weit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen; dabei sind nur solche Verträge verboten, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2362/96a
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
    Veröff: SZ 69/238
  • 6 Ob 322/00x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
    Vgl auch; Beisatz: Die wettbewerbsrechtliche Relevanz eines mehrjährigen Alleinbezugsvertrags liegt in der Bindung der Vertragsteile, die die Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten einschränkt und das Eindringen anderer Bewerber in den Markt behindert. Ein Dauerschuldverhältnis, das eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist wettbewerbsneutral. (T1)
  • 16 Ok 1/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
    Vgl auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Form von Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverboten oder langfristigen Abnahmeverpflichtungen bewirkt nicht automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art 81 EG. Dabei ist vielmehr maßgeblich auf die marktabschottende Wirkung der Vereinbarung insofern abzustellen, als sie in Verbindung mit anderen Verträgen dieses Typs die Möglichkeiten Dritter zum Markteintritt oder zur Ausweitung von Marktanteilen spürbar beeinträchtigt. (T2)
    Beisatz: Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann bei Alleinbezugsvereinbarungen auch von Bündeln gleicher Vereinbarungen ausgehen (sogenannte Bündeltheorie). (T3)
  • 16 Ok 14/08
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 14/08
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinne eines Alleinbezugsvertrags kann ua als Behinderung von Mitbewerbern kartellrechtlich verpönt sein, wofür es auf den Bindungsgrund und die Auswirkungen auf den Restwettbewerb ankommt, nicht aber, ob die Bindung im Interesse des Kunden liegt. (T4)
    Beisatz: Eine Abnehmerbindung ist grundsätzlich einer Rechtfertigung zugänglich. (T5)
    Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T6)
    Veröff: SZ 2011/148
  • 7 Ob 210/13b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 210/13b
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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