Norm
EG Amsterdam Art81Rechtssatz
Um festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Art 85 Abs 1 EGV erfasst werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, dass diese die kumulative Wirkung haben, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Ist das nicht der Fall, können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne des genannten Artikels beschränken. Ist der Markt hingegen schwer zugänglich, muss freilich auch noch geprüft werden, wie weit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen; dabei sind nur solche Verträge verboten, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014