Norm
WEG 1975 §19Rechtssatz
Sofern kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat der von jedem Gemeinschaftsmitglied zu tragende Anteil an den Liegenschaftsaufwendungen der Größe seines Miteigentumsanteils zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106053Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010