Norm
GBG §31 Abs6Rechtssatz
Auch eine bloße "Dienststelle" (hier: Finanzprokuratur der Republik kann als deren Vertreter fungieren, soweit ihr das Gesetz eine Vertretungsbefugnis zuweist. Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis wird die Trennung von Machtgeber und Machthaber fingiert, sodaß kein Grund zu finden ist, warum jene Vertretungsregeln, die für den Normalfall der Vertretung einer Rechtsperson durch eine andere konzipiert wurden, hier nicht angewendet werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106108Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_004