Norm
WEG 1975 §3 Abs2 Z1Rechtssatz
Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019