RS OGH 1996/10/29 5Ob2298/96v, 5Ob169/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §12 Abs3
WEG 1975 §19 Abs1 Z2
WEG 1975 §19 Abs2
WEG 2002 §24 Abs4

Rechtssatz

Die Rechtssicherheit gebietet ein Festhalten am formalen Grundbuchsstand, auch wenn damit eine behördliche Nutzwertfestsetzung hinsichtlich der Verteilung von Liegenschaftsaufwendungen schwächere Wirkungen entfaltet als eine schriftliche Einigung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2298/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
  • 5 Ob 169/08a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
    Vgl auch; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106061

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten