Norm
WEG 1975 §3 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Rechtssicherheit gebietet ein Festhalten am formalen Grundbuchsstand, auch wenn damit eine behördliche Nutzwertfestsetzung hinsichtlich der Verteilung von Liegenschaftsaufwendungen schwächere Wirkungen entfaltet als eine schriftliche Einigung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106061Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008