RS OGH 1996/10/29 5Ob16/96, 1Ob72/97p, 5Ob2148/96k, 5Ob113/98y, 5Ob446/97t, 5Ob223/98z, 5Ob306/98f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ABGB §5
3.WÄG ArtIII AbschnII Z1
WEG 1975 §13c
WEG 2002 §18 Abs1

Rechtssatz

Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechtes für vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/96
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 16/96
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. (T1)
  • 5 Ob 113/98y
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 113/98y
    Auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T2); Beisatz: Es kann keine ex lege eintretende Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen werden, die einzelnen Miteigentümer bleiben daher passiv legitimiert. (T3)
  • 5 Ob 446/97t
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 446/97t
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Miteigentümer bleiben für Ansprüche des Mieters aus dem mit ihm abgeschlossenen "Altmietvertrag" weiter passivlegitimiert. (T4)
  • 5 Ob 223/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 223/98z
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 306/98f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 306/98f
    nur: Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T5)
  • 5 Ob 30/99v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 30/99v
    Vgl; Beisatz: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Recht und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T6); Veröff: SZ 72/33
  • 5 Ob 259/98v
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 259/98v
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 244/98p
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 244/98p
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 103/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 103/00h
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG entsteht erst mit Begründung von Wohnungseigentum, weshalb ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Forderungen der Miteigentümer, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, fehlt. (T7);
    Beisatz: Eine Universalsukzession der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht auch nicht bei Forderungen der Miteigentümer, die bereits vor Begründung von Wohnungseigentum fällig wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer gehören. (T8)
  • 8 ObA 190/00z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 190/00z
    Vgl; Beis wie T6 nur: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T9)
  • 8 ObA 95/01f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 95/01f
    Vgl; Beis ähnlich T7; Beis wie T9
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Daran hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen § 54 Abs 1 am 1. 7. 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. (T10); Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 51/07x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 51/07x
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet, dann ist das neue Recht nicht auf vor dessen Inkrafttreten endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. (T11)
  • 5 Ob 50/07z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 50/07z
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T11
  • 5 Ob 235/12p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 235/12p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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