Norm
ABGB §5Rechtssatz
Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechtes für vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013