RS OGH 1996/10/29 4Ob2316/96h, 4Ob125/97d, 7Ob69/04d, 3Ob298/05b, 3Ob17/10m, 1Ob98/12m, 2Ob166/12v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

AußStrG §2 A
AußStrG §248
ABGB §273
ZPO §219
Geo §170

Rechtssatz

Das für einen Betroffenen geführte Sachwalterschaftsverfahren endet mit dessen Ableben. Da die Rechte des Betroffenen auf dessen Erben übergehen, hat dieser ein rechtliches Interesse, in die Rechnung des Sachwalters Einsicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2316/96h
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2316/96h
  • 4 Ob 125/97d
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 125/97d
    Auch; Beisatz: Die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten sind für die Wahrung der mit dem Nachlass verbundenen Rechte ohne Bedeutung. (T1)
  • 7 Ob 69/04d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
  • 3 Ob 298/05b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 298/05b
    Vgl auch; Beisatz: Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen nicht auf den Erben über, daher besteht kein Recht auf Einsicht in die im Akt enthaltenen personenbezogenen Daten. (T2)
  • 3 Ob 17/10m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 17/10m
    Auch; Beisatz: Der Erbe muss keine Behauptungen über ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht aufstellen. (T3)
  • 1 Ob 98/12m
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
    Auch
  • 2 Ob 166/12v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 166/12v
    Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Da bis zur Einantwortung der ruhende Nachlass den Verstorbenen „fortsetzt“ sind zusätzliche Rechte der präsumtiven Erben, wie etwa auf Akteneinsicht weder notwendig, noch entspricht dies ihrer Rechtsstellung. (T4)
  • 4 Ob 38/13m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 38/13m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T5)
  • 4 Ob 238/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 238/17d
    Auch
  • 9 Ob 34/18t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 Ob 34/18t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106077

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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