Norm
AMSG §1 Abs1Rechtssatz
Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 gilt nur für den Rechtserwerb unter Lebenden (§ 2). Durch diese Formulierung wird jedoch lediglich die Geltung dieses Gesetzes für den Erwerb von Todes wegen augeschlossen. Unter Erwerb von Rechten unter Lebenden fällt auch der Rechtserwerb durch eine juristische Person von einer solchen (hier:
der Rechtserwerb durch das Arbeitsmarktservice Österreich, dem gemäß § 1 Abs 1 AMSG eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, von der Republik Österreich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105695Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02333_96S0000_001