Norm
GBG §136 Abs1Rechtssatz
Nach § 12 Abs 3 WEG sind bei einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG auf Antrag (auch jedes einzelnen Wohnungseigentümers: § 4 Abs 1 WEG) die Mindestanteile bzw die Anteile am Mindestanteil der Miteigentümer so zu berichtigen, dass jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil. Im übrigen gilt § 136 Abs 1 GBG 1955 sinngemäß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106057Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_005