Norm
ZPO §41 BIRechtssatz
Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht, so liegt insoweit ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106081Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02314_96I0000_001