Norm
WEG 1975 §3Rechtssatz
Ein sich aus der Festsetzung (Neufestsetzung) der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch (für den § 4 Abs 2 WEG die gesetzliche Grundlage schafft) muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021