RS OGH 1996/10/29 4Ob2316/96h, 9Ob4/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ABGB §547
ABGB §797
ABGB §819

Rechtssatz

Der Erbe kann selbst in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers, und zwar schon vor der Einantwortung, im eigenen Namen einschreiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2316/96h
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2316/96h
  • 9 Ob 4/06p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 4/06p
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 4 Ob 2316/96h ist letztlich mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Wenngleich darin - obiter dictum - von der Berechtigung des Erben die Rede ist, schon vor der Einantwortung in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers einzuschreiten, betraf sie eine bereits eingeantwortete Erbin. Demgegenüber stehen der Revisionsrekurswerberin, deren Erbantrittserklärung bislang in keiner Weise geprüft und noch nicht vom Gericht angenommen wurde, nicht nur ein Verlassenschaftskurator sondern weitere potentielle Erbansprecherinnen gegenüber. Vor allem aber könnte die Revisionsrekurswerberin nur als Rechtsnachfolgerin der Betroffenen Parteistellung in Anspruch nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106076

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0040OB02316_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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