Norm
ZPO §14 B1Rechtssatz
Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; lediglich zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter in das Wohnungseigentumsrecht ist jeder Ehegatte allein befugt. Bei der Durchsetzung des Rechts, die im Ehegattenwohnungseigentum stehende Wohnung zu ändern und zu diesem Zweck gemäß § 13 Abs 2 Z 3 WEG andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch zu nehmen, bilden daher die Ehegatten eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014