Norm
EO §35 KRechtssatz
Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch bei Rechtsgestaltungsklagen ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015