Norm
ZPO §226 IIa3Rechtssatz
Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein. Rechtsgestaltend ist ein Beschluß dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. Weist nach Erhebung von Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge das Gericht die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, so ist mit der Wirksamkeit des Beschlusses rechtsgestaltend der Wechselzahlungsauftrag als Exekutionstitel weggefallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021