RS OGH 1996/10/30 3Ob2214/96a

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Norm

KO §116

Rechtssatz

Die Willensentschlüsse des Gläubigerausschusses werden durch Abstimmung in der Sitzung oder auf schriftlichem Weg gefaßt. Im erstgenannten Fall hängt die Wirksamkeit nicht von der schriftlichen Beurkundung ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105475

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02214_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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