Norm
KO §116Rechtssatz
Die Willensentschlüsse des Gläubigerausschusses werden durch Abstimmung in der Sitzung oder auf schriftlichem Weg gefaßt. Im erstgenannten Fall hängt die Wirksamkeit nicht von der schriftlichen Beurkundung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105475Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0030OB02214_96A0000_001