RS OGH 1996/10/31 2Ob35/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1996
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Norm

ZPO §228 B1bb
ZPO §405 BII

Rechtssatz

Ist aus der Klage einwandfrei und bestimmt erkennbar, daß das Klagebegehren in Wahrheit auf Feststellung der Haftung und nicht des Verschuldens lauten sollte, so darf das Gericht seinen Urteilsspruch in diesem Sinn verdeutlichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106082

Dokumentnummer

JJR_19961031_OGH0002_0020OB00035_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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