Norm
ZPO §228 B1bbRechtssatz
Ist aus der Klage einwandfrei und bestimmt erkennbar, daß das Klagebegehren in Wahrheit auf Feststellung der Haftung und nicht des Verschuldens lauten sollte, so darf das Gericht seinen Urteilsspruch in diesem Sinn verdeutlichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106082Dokumentnummer
JJR_19961031_OGH0002_0020OB00035_9400000_001