RS OGH 1996/11/5 10ObS2296/96m, 10ObS361/99g, 1Ob195/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASVG §116 Abs1 Z2
BSVG §74 Abs1 Z2
BSVG §80
GSVG §78 Abs1 Z2
GSVG §85

Rechtssatz

Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der Krankenversicherungsträger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragswege. Ist der Krankenversicherungsträger nicht in der Lage, Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen, so tritt an deren Stelle die Erbringung von Geldleistungen (Kostenerstattung). Geht man von den damit verknüpften Rechtsfolgen aus, nimmt eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung aber grundsätzlich ebensowenig den Sachleistungscharakter wie eine Kostenbeteiligung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2296/96m
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2296/96m
    Veröff: SZ 69/248
  • 10 ObS 361/99g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 361/99g
    nur: Geht man von den damit verknüpften Rechtsfolgen aus, nimmt eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung aber grundsätzlich ebensowenig den Sachleistungscharakter wie eine Kostenbeteiligung. (T1) Beisatz: Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung. (T2); Veröff: SZ 73/111
  • 1 Ob 195/10y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 195/10y
    Vgl auch; nur: Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der Krankenversicherungsträger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insbesondere Ärzten) im Vertragswege. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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