RS OGH 1996/11/5 10ObS2338/96p

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASVG §213a

Rechtssatz

Die durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommene neue Leistung der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens, wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Damit wird ihre Verwandtschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106715

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02338_96P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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