Norm
ASVG §213aRechtssatz
Die durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommene neue Leistung der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens, wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Damit wird ihre Verwandtschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106715Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02338_96P0000_001