RS OGH 1996/11/5 10ObS2189/96a, 10ObS2349/96f, 10ObS2396/96t, 10ObS2425/96g, 10ObS2474/96p, 10ObS87/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASGG §71
ASGG §87
B-VG Art94
KBGG §50 Abs24

Rechtssatz

Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen (10 ObS 155/87 = SSV-NF 2/42). Lediglich die reformatio in peius ist seit der ASVGNov 1994 ausgeschlossen; dies aber zufolge der ausdrücklich angeordneten Anerkenntniswirkung des bescheidmäßigen Zuspruches. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2189/96a
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2189/96a
  • 10 ObS 2349/96f
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2349/96f
    nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. (T1)
    Beisatz: Die Erhebung der Klage beseitigt gemäß § 71 Abs 1 ASGG den "angefochtenen" Bescheid des Versicherungsträgers und setzt ein vollkommen neues erstinstanzliches Verfahren in Gang. Das Gericht kann den - durch die Klage außer Kraft getretenen - Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie dies einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde. (T2) Veröff: SZ 69/278
  • 10 ObS 2396/96t
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2396/96t
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 2425/96g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2425/96g
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 2474/96p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
    Nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 87/97k
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 87/97k
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 43/01y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 43/01y
    Vgl auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind. (T3)
    Veröff: SZ 74/116
  • 10 ObS 242/01p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 242/01p
    Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Gesetzesänderung dem Versicherten zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht. (T4)
  • 10 ObS 150/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
    Vgl auch; nur T3
  • 10 ObS 211/01d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 211/01d
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T5)
  • 10 ObS 51/02a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 51/02a
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 43/02z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 43/02z
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 307/02a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 307/02a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen ist kein Rechtsmittelverfahren im Sinne einer Überprüfung des bekämpften Bescheides. (T6)
  • 10 ObS 251/03i
    Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 251/03i
    Auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen. (T7)
    Beisatz: Durch die Erhebung einer Bescheidklage tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 ASGG). Das sozialgerichtliche Verfahren stellt sich als ein eigenes, selbständiges Verfahren dar, in dem über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen. (T8)
  • 10 ObS 150/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 150/04p
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 210/03k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 ObS 210/03k
    nur T1; Beisatz: Im Bereich der sukzessiven Kompetenz darf die Korrektur einer rechtskräftigen Vorentscheidung nur eine Behörde jenes Vollziehungsbereiches vornehmen, in dem die betroffene Entscheidung ergangen ist. Es darf daher weder der Sozialversicherungsträger in die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung eingreifen noch darf das Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers korrigieren. (T9)
  • 10 ObS 188/04a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
    nur T1; Veröff: SZ 2006/31
  • 10 ObS 138/09f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 ObS 138/09f
    nur T1
  • 10 ObS 57/14a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 57/14a
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 ObS 76/20d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 76/20d
    Vgl; nur T3
  • 10 ObS 119/21d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 119/21d
    Vgl; Beisatz: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – auch nach Inkrafttreten des neu geschaffenen § 50 Abs 24 KBGG – die Beurteilung der Frage, ob der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zu Recht besteht. Die Rechtsansicht, dass sich das sozialgerichtliche Verfahren auf die Frage der Versäumung der in § 50 Abs 24 geregelten Zweimonatsfrist im Verwaltungsverfahren zu beschränken habe, liefe auf eine – nicht gegebene – partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus (vgl RS0085839). (T10)
  • 10 ObS 124/21i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 124/21i
    Vgl; Beis wie T10
  • 10 ObS 9/22d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 9/22d
    Vgl; Beis wie T10
  • 10 ObS 22/22s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 22/22s
    Vgl; Beis nur wie T10
  • 10 ObS 186/21g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 186/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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