Norm
ASGG §71Rechtssatz
Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen (10 ObS 155/87 = SSV-NF 2/42). Lediglich die reformatio in peius ist seit der ASVGNov 1994 ausgeschlossen; dies aber zufolge der ausdrücklich angeordneten Anerkenntniswirkung des bescheidmäßigen Zuspruches. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022