Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten müssen als Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, gemäß § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Tagebuchaufzeichnungen fallen auch nicht unter ein Beweismittelverbot und können daher, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind (§ 258 Abs 1 StPO), auch im Urteil verwertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105927Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022