RS OGH 1996/11/5 11Os128/96, 11Os148/00, 12Os19/22v

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

StPO §252 Abs2
StPO §258 Abs1

Rechtssatz

Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten müssen als Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, gemäß § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Tagebuchaufzeichnungen fallen auch nicht unter ein Beweismittelverbot und können daher, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind (§ 258 Abs 1 StPO), auch im Urteil verwertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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