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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Hermann Gsodam in Bad St. Leonhard, vertreten durch Dr. Heinz Sacher, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Freidlgasse 12, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. August 2001, Zl. 8 B-BRM-517/3/2001, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte Parteien: 1. Backhaus Kraschowitz GesmbH in Wolfsberg, 2. Stadtgemeinde Bad St. Leonhard), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 8. März 2000 beantragte die erstmitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Bäckereiverkaufsstelle mit Cafe (Öffnungszeiten 06.00 Uhr - 02.00 Uhr) und zur Verwendungsänderung beim Gebäude Hauptplatz 14, Bad St. Leonhard im Lavanttal. Von einem früheren, unter einem zurückgezogenen Bauansuchen unterscheidet sich das nunmehrige Projekt vor allem dadurch, dass im 1. Stock kein Gastraum, sondern nur mehr ein Lager und Sanitärräume vorgesehen sind.
Im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 Kärntner BauO wurde festgehalten, dass dem Vorhaben die Flächenwidmung Bauland-Geschäftsgebiet nicht entgegen stehe.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar seitlich angrenzenden Grundstückes Hauptplatz 15. Bei der Bauverhandlung vom 5. April 2000 wendete er u.a. ein, dass mit unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwendung widerspreche der gegebenen Widmung. Das geplante Objekt verfüge in südlicher Richtung zu seinem Haus nicht über die gemäß §§ 14 und 16 Abs. 5 Kärntner Bauvorschriften erforderliche brandbeständige Außenwand.
Bei der Bauverhandlung wurde die Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen verlesen, wonach die Räumlichkeiten einschließlich Obergeschoss bereits vorher im Rahmen eines Textilgeschäftes gewerblich genutzt worden seien. Die mobile Brandlast sei aus brandschutztechnischer Sicht bei einer Gaststätte nicht höher zu werten als bei einem Textilgeschäft, sodass gemäß den Kärntner Bauvorschriften die Ausführung von Wänden und Decken in brandhemmender Ausbildung ausreichend sei. Im Hinblick auf die Brandwand schlug der Sachverständige ergänzende Auflagen vor.
Gegenstand der Verhandlung bildeten auch die im Betriebsanlagenverfahren eingeholten Gutachten; die medizinische Amtsachverständige Dr. W. kam in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2000 zum Ergebnis, dass auf Grund der nunmehr geänderten Einreichpläne die durch die geplante Nutzung hervorgerufenen Schallimmissionen keine Beeinträchtigung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen bzw. auf ein gesundes, normal empfindendes Kind ausübten, dies insbesondere deshalb, da der Basispegel weit unter dem von der WHO empfohlenen Pegel von 35 dB liege und auch der Spitzenpegel von 60 dB nicht erreicht werde. Die Steigerung des Basispegels betrage bloß 2 dB.
Nach weiteren Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. A. und Ergänzung des Gutachtens des Brandsachverständigen, erteilte der Bürgermeister daraufhin mit Bescheid vom 13. Juli 2000 die Baubewilligung unter Vorschreibung von mehreren Auflagen, hauptsächlich betreffend Schallisolierung und Brandschutz. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die vorliegenden Gutachten verwiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung; der Sachverständige Dipl. Ing. A. habe zu Unrecht das geplante Projekt des Bauwerbers als Bäckereibetrieb und nicht als Nachtcafe qualifiziert, obwohl Öffnungszeiten von 6.00 h bis 02.00 h vorgesehen seien. Dadurch sei zu Vergleichszwecken ein falscher Betriebstyp herangezogen worden, sodass das Ergebnis der Untersuchungen bezüglich der zu erwartenden Emissionen und Immissionen falsch und die erteilten Auflagen zur Baubewilligung nicht ausreichend seien. Das medizinische Gutachten der Dr. W. sei ebenfalls von falschen Vorraussetzungen ausgegangen. Die Sachverständige habe nicht am Ortstermin teilgenommen und habe daher auch keine Kenntnisse über die genauen örtlichen Gegebenheiten. Das Gebäude, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden solle, verfüge nicht über die notwendige Brandschutzmauer zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 gab der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters. Die ermittelten Immissionen hielten sich im Rahmen der für die Widmungskategorie üblichen Ausmaße. Das geplante Bauvorhaben (Betrieb einer Bäckereiverkaufsstelle mit Cafe) liege im Bauland - Geschäftsgebiet des geltenden Flächenwidmungsplanes und sei daher gemäß der ausgewiesenen Widmungskategorie zulässig. Bezüglich des Brandschutzes habe eine brandschutztechnische Untersuchung stattgefunden, und alle ermittelten vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen seien in den Spruch des gegenständlichen Baubescheides mit aufgenommen worden. Bei den übrigen Einwendungen handle es sich um Einwendungen privatrechtlicher Natur, die im vorliegenden Verfahren nicht relevant seien.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 den Baubescheid der mitbeteiligten Gemeinde auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Nach Ansicht der belangten Behörde war das Ermittlungsverfahren durch Einholung von weiteren Gutachten zu ergänzen. Für die hier seit 1988 geltende Flächenwidmung seien die Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 maßgeblich; auf dessen § 2 Abs. 7 (Geschäftsgebiet) müsse im betriebstypologischen Gutachten Bedacht genommen werden. Zur genauen Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Emissionen lediglich eine Belästigung der Nachbarn oder bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, sei es erforderlich, neben der reinen Beurteilung des emittierenden Betriebes auch die näheren örtlichen Gegebenheiten mit zu berücksichtigen, sodass der Bescheid in dieser Hinsicht zu ergänzen sei. Insbesondere die Auflage unter Punkt 21. des Baubewilligungsbescheides betreffend die Schallemission der Belüftungsanlage werde dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht. Auch die Auflage unter Punkt 11. bezüglich der Müllablagerung sei nicht hinreichend konkretisiert.
Der mitbeteiligte Bauwerber änderte am 22. Februar 2001 sein Projekt insofern, als auf den geplanten Müllraum verzichtet wurde. Vielmehr werden nunmehr vier Müllbehälter im Hof abgestellt.
In der Folge wurden ergänzende Gutachten zur Betriebstypologie sowie ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt, die die Ergebnisse der bisherigen Gutachten bestätigten. Der Beschwerdeführer legte mit seiner Stellungnahme das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vor. Danach sei eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu erwarten; hinsichtlich des Belästigungsumfanges seien noch Fragen offen, die in einem lärmtechnischen Gutachten zu klären seien.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gab mit Bescheid vom 15. Mai 2001 der Berufung dahin Folge, dass der Bescheid der ersten Instanz insofern abgeändert werde, als die den Müllraum betreffende Auflage Nr. 11 ersatzlos aufgehoben wurde. Die Auflage Nr. 21 wurde dahingehend ergänzt, dass die Einhaltung der Werte durch den Einbau von entsprechend dimensionierten Schalldämpfern sicherzustellen sei.
Mit seiner dagegen erhobenen Vorstellung legte der Beschwerdeführer ein lärmtechnisches Gutachten des Dipl. Ing. Dr. T. vom 20. Mai 2001vor. Danach würde der Grundgeräuschpegel im Haus des Beschwerdeführers um 14 bis 15 dB überschritten werden. Gerügt wird insbesondere, dass die vorgenommenen Lärmmessungen sich nicht auf das nunmehr geänderte Projekt bezogen hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe sich auf Grund der Einholung der ergänzenden Gutachten mit den Aufhebungspunkten des Vorbescheides ausführlich auseinander gesetzt und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen. Das Bauvorhaben befinde sich inmitten eines städtischen Geschäftsgebietes mit den üblicherweise vorhandenen Gewerbebetrieben, daher könne der Vorstellungswerber nicht verlangen, dass in einem solchen Geschäftsgebiet Wohngebietsqualität herrsche. Die Einwendungen betreffend die widmungswidrige Verwendung des Baugrundstückes seien verfehlt, da die bei einem Geschäftsgebiet typischen Immissionen hingenommen werden müssten. Auch aus dem Privatgutachten des Dr. G. ergäben sich keine unzumutbaren Belästigungen; da die Vorstellungsbehörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides prüfe, könne das Gutachten des Dipl. Ing. Dr. T. keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen verwies die Vorstellungsbehörde auf ihre Ausführungen im Vorbescheid.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. Oktober 2001, B 1330/01, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Recht auf Brandschutz, widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, Schutz vor Immissionen und Schutz der Gesundheit verletzt. Er beantragt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (BO), anzuwenden. Deren § 23 lautet auszugsweise wie folgt:
"(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer. …"
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar seitlich angrenzenden Nachbargrundstückes zum hier zu beurteilenden Bauvorhaben. Er hat Einwendungen gem. § 23 Abs. 3 a, g, h, und i BO erhoben.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 lit. a BO geltend gemachten Mitspracherechtes auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes ist zunächst festzuhalten, dass es im "Geschäftsgebiet" liegt. Nach § 2 Abs. 7 des (in Anbetracht des aus 1988 stammenden Flächenwidmungsplanes zu Recht angewendeten) Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1982, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 105/1994, sind als Geschäftsgebiet jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, im Übrigen für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt sind, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie Maschinenhallen, Werkshallen, Lagerplätze u.ä..
Betrachtet man die im § 2 GemeindeplanungsG 1982 aufgezählten Nutzungen des Baulandes, so ergibt sich (außerhalb des Kurgebietes), dass ein Kaffeehausbetrieb mit Öffnungszeit bis 02.00 Uhr früh als "Geschäftshaus" im weiteren Sinne wohl typischerweise in dieser Widmung Berücksichtigung findet, ein Restaurantbetrieb entspricht ja der Widmung "Geschäftsgebiet" nach § 2 Abs. 7 GemeindeplanungsG 1982, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0223, ausgesprochen hat (nunmehr werden im § 3 Abs. 8 GemeindeplanungsG 1995 bei dieser Nutzung Vergnügungsstätten ausdrücklich genannt, während Gasthäuser im Wohngebiet nach Abs. 5 aufscheinen). Zu bedenken ist auch, dass in Geschäftsgebieten vornehmlich Geschäftshäuser vorgesehen sind und nur im Übrigen Wohngebäude.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Betrieb in einer Widmungskategorie zulässig ist, geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung von einer typenbezogenen Betrachtungsweise aus. Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist für die Baubehörde ist nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz von Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicher Weise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann - da das Baubewilligungsverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist - nur anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe beurteilt werden (hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, mwN).
Das (ergänzte) betriebstypologische Gutachten des Dipl.Ing. A., welches sich auf die hier gegebene Widmung und die Definition im GemeindeplanungsG 1982 bezog und technische und medizinische Sachverständigengutachten berücksichtigte, gelangte zum Ergebnis, dass von einem Betrieb wie dem gegenständlichen keine örtlich unzumutbare Belästigung ausgehen würde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene (nämlich nicht durch ein betriebstypologisches Gutachten) entgegen getreten.
Soweit der Beschwerdeführer die Grundlagen dieses Gutachtens, insbesondere das lärmtechnische Amtssachverständigengutachten bekämpft, ist ihm entgegen zu halten, dass das von ihm vorgelegte Gutachten des Dipl.Ing. T. offenbar nicht vom bewilligten Projekt ausgeht. Einerseits wird dort auf ein Amtssachverständigengutachten abgestellt, welches noch zum früheren Projekt (Gastraum im ersten Stock) ergangen ist, andererseits wird die durch den Berufungsbescheid vorgenommene Erweiterung der Auflage 21 nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat daher in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Amtssachverständigengutachten zu Grunde gelegt, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass das Projekt keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung bewirken würde.
Damit lässt sich aber auch aus dem im § 23 Abs. 3 lit. i K-BO genannten Immissionsschutz der Anrainer für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von dem jeweiligen Anrainer hingenommen werden (hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN).
§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO kommt in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu, so z.B., bezogen auf den Beschwerdefall, bei der Müllablagerung. Gemäß § 43 Abs. 5 Kärntner Bauvorschriften sind, wenn mehr als vier Müllbehälter im Freien aufgestellt werden, diese durch geeignete bauliche Anlagen vom übrigen Grundstück und vom Nachbargrundstück so abzutrennen, dass durch sie keine Belästigung entstehen kann. Im vorliegenden Fall sind jedoch vom Bauwerber nur vier Müllbehälter geplant, die im Hof aufgestellt werden sollen, sodass insofern kein Recht des Beschwerdeführers verletzt wird. Auf Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil dieses Gesetz im § 23 Abs. 3 BO nicht genannt ist.
Erstmals in einem Schreiben an die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang vom 29. März 2001 hat der Beschwerdeführer Lichtimmissionen geltend gemacht, die durch das geplante Lichtband im Hof verursacht würden. Auf diesen Einwand ist die Berufungsbehörde wie auch die Vorstellungsbehörde zu Recht nicht eingegangen:
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Kärntner Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ihre Parteistellung beibehalten haben (hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205). Ein Eingehen auf die Lichtemissionen hätte die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde daher überschritten.
Bezüglich der Einwendung des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 lit. h K-BO vor, ist festzustellen, dass die belangte Behörde ein (mehrfach ergänztes) medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. W. eingeholt hat. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass keine gesundheitliche bzw. schädliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer durch das streitige Bauvorhaben zu erwarten ist, wenn die vom technischen Gutachter vorgeschlagenen Auflagen eingehalten bzw. umgesetzt werden. Da auch der Privatgutachter Dr. G eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erwartet, konnten die Behörden zu Recht davon ausgehen, dass eine Verletzung des in § 23 Abs. 3 lit. h BO genannten Nachbarrechtes nicht vorliegt.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Brandsicherheit gem. § 23 Abs. 3 lit. g BO bei dem hier in Frage stehenden Bauvorhaben nicht gegeben sei. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf das brandschutztechnische Sachverständigengutachten. Das Gutachten nimmt keine Erhöhung der mobilen Brandlast an, da das Objekt bereits in der Vergangenheit gewerblich genutzt wurde. Lediglich hinsichtlich des Küchenbetriebes sei eine erhöhte Brandaktivierungsgefahr gegeben. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass ein Küchenbrand hinsichtlich des Brandverlaufes als eher unbedenklich einzustufen ist, da dieser sofort mit Mitteln der ersten Löschhilfe bekämpft werden könne. Bei Einhaltung diverser Auflagen wurde das Bauvorhaben vom brandschutztechnischen Sachverständigen aus feuerpolizeilicher Sicht als zulässig erachtet. Die konkreten Auflagen wurden sodann in den Spruch des gegenständlichen Baubescheides aufgenommen.
Das vom Beschwerdeführer eingeholte Privatgutachten eines Bausachverständigen vermag diese Beurteilung schon deshalb nicht zu widerlegen, weil es hier allein um das durch das Ansuchen, die Baubeschreibung und die Pläne umrissene Projekt geht; Bauführungen an einer Außenmauer sind nicht vorgesehen. Die Frage, ob ein 1968 bewilligtes Projekt konsensgemäß ausgeführt wurde, ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens. Der Beschwerdeführer wird daher durch das vorliegende Projekt in seinem Recht auf Bandsicherheit nicht verletzt.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Richtig ist, dass der Brandschutz-Sachverständige bei der Verhandlung nicht anwesend war, sondern seine Stellungnahme dort verlesen wurde. Allerdings hat er auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers nach der Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in welcher auf die Problematik der Brandwand eingegangen wird und diesbezüglich Auflagen gefordert wurden.
Schon im ersten Rechtsgang war im lärmtechnischen Gutachten der Umstand berücksichtigt worden, dass sich die Gasträume nach dem geänderten Projekt nicht im ersten Stock, sondern im Erdgeschoß befänden. Warum das mehrfach, zuletzt auch im zweiten Rechtsgang, ergänzte Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. W. abermals hätte ergänzt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargestellt.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, die Berufungsbehörde sei dem Auftrag der Vorstellungsbehörde im ersten Rechtsgang, Feststellungen über die örtlichen Gegebenheiten zu treffen, nicht nachgekommen; dies hätte die Vorstellungsbehörde im zweiten Rechtsgang als Nichtigkeit des Berufungsbescheides wahrnehmen müssen. Dabei wird allerdings der Vorstellungsbescheid im ersten Rechtsgang missverstanden: Es wurde damals lediglich gefordert, dass im medizinischen Sachverständigengutachten auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen sein werde, was tatsächlich in dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten erfolgt ist.
Ob der Bauwerber schließlich durch frühere Bauführungen Grundflächen des Beschwerdeführers in Anspruch genommen hat, war nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens, sodass insofern keine Verfahrensmängel gegeben sein können.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostensatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 20. Juli 2004
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051083.X00Im RIS seit
13.08.2004