Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Die grobe Fahrlässigkeit muß im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021