RS OGH 1996/11/5 10ObS2338/96p, 10ObS111/05d, 10ObS104/14p, 2Ob73/17z, 10ObS96/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ABGB §1324
ASVG §213a

Rechtssatz

Die grobe Fahrlässigkeit muß im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2338/96p
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
  • 10 ObS 111/05d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 111/05d
    Auch
  • 10 ObS 104/14p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 104/14p
    Auch
  • 2 Ob 73/17z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 73/17z
    nur: Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen. (T1)
    Beisatz: hier: Unfall mit Zweiwegebagger/grobe Fahrlässigkeit bejaht. (T2)
    Veröff: SZ 2017/136
  • 10 ObS 96/18t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 96/18t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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