RS OGH 1996/11/5 10Ob2152/96k, 8Ob230/02k

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ABGB §948

Rechtssatz

Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. Zu den nahen Angehörigen zählen auch die Enkelkinder.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2152/96k
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
  • 8 Ob 230/02k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 230/02k
    nur: Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. (T1); Beisatz: Berechtigung zum Widerruf auch, wenn der objektive Schadenserfolg im Vermögen des Geschenkgebers selbst eintritt.(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106379

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_0100OB02152_96K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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