Norm
ASVG §213aRechtssatz
Gemäß § 21 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 hat das Eisenbahnunternehmen das Verhalten seiner Bediensteten durch allgemeine Anordnungen, wie die Betriebsvorschrift V 3, zu regeln, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Es handelt sich dabei aber nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um, wenn auch mit Bescheid genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehen. Die Betriebsvorschrift V 3 erfüllt damit nicht die Kriterien einer Arbeitnehmerschutzvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106716Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02338_96P0000_002