Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Der als Ausfluß des ideellen Anteilsrechtes bestehende Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gewährt für sich noch nicht das Recht, die Herausgabe des Objektes, an dem ein gemeinsames Benützungsrecht besteht, zu verlangen (JBl 1986,722), umso weniger aber das Recht, eigenmächtig einen ideell Mitbenützungsberechtigten von der Benützung einer Hütte, wie sie bisher gehandhabt wurde, auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106376Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_0100OB02074_96I0000_001