RS OGH 1996/11/5 10ObS2354/96s

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

BPGG allg
BPGG §44
B-VG Art7
oöPGG ArtIX Abs1 Z1
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen Art1

Rechtssatz

Da Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber (schon aus dem in Art 2 B-VG abzuleitenden Bundesstaatsprinzip) untereinander unterschiedliche Regelungen schaffen dürfen, ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Regelungsbereich - zwar die gleiche Rechtsmaterie betreffend und dem gleichen rechtspolitischen Ziel einer möglichst umfassenden, bundesweiten Pflegevorsorge (Art 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl 1993/866) verpflichtet - übergangsrechtlich jeweils nur Leistungen ihrer eigenen Hoheitsbereiche "auffangen" wollten, ohne gleichzeitig Leistungen des jeweils anderen miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106700

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02354_96S0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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