Norm
BPGG §3Rechtssatz
Die Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd § 3 Abs 1 BPGG an Hinterbliebene nach einem Freiberufler liegt in der Kompetenz des Bundes: Das FSVG verweist in § 3 Abs 2 grundsätzlich auf die pensionsrechtlichen Vorschriften des GSVG. Dieses sieht Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach Maßgabe der §§ 135 ff vor. Der Umstand, daß der Bund von dieser Kompetenz etwa im Hinblick auf die Mitglieder der Ingenieurkammern bzw deren Hinterbliebene bis dato nicht Gebrauch gemacht hat, vermag noch keine Landeszuständigkeit zu begründen. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen § 3 Abs 2) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes-Pflegegeld noch auf Landes-Pflegegeld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106396Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02189_96A0000_003