RS OGH 1996/11/5 10ObS2296/96m, 10ObS95/01w, 10ObS166/10z, 10ObS20/12g, 10ObS57/16d, 10ObS76/17z, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASVG §131
ASVG §135 Abs1
BSVG §80 Abs2
BSVG §85
GSVG §85 Abs2
GSVG §96 GSVG
Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft §28

Rechtssatz

Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluss auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Bloß weil am Ort der Erkrankung keine Krankenanstalt zur Erbringung von Sachleistungen zur Verfügung steht und daher der Versicherte auch dort keine Wahlfreiheit im Sinne des § 85 Abs 2 lit b GSVG hat, liegen keineswegs die Voraussetzungen für eine Vergütung, die über die Kostenersätze im Sinne der zitierten Bestimmung hinausgeht, vor.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2296/96m
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2296/96m
    Veröff: SZ 69/248
  • 10 ObS 95/01w
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 95/01w
    nur: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. (T1); Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter, der von seinem Dienstgeber ins Ausland entsendet wurde, derartige Leistungen im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. (T2)
  • 10 ObS 166/10z
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 166/10z
    Auch
  • 10 ObS 20/12g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 20/12g
    Vgl auch
  • 10 ObS 57/16d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 57/16d
    Auch
  • 10 ObS 76/17z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 76/17z
    Vgl auch; Beisatz: Ob die Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchführbar ist, ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine den medizinischen Bereich betreffende Tatfrage, deren Beantwortung nähere Feststellungen insbesondere über die Behandlungs- (Operations?)Möglichkeiten und -risiken und die Erfolgswahrscheinlichkeit in den einzelnen in Betracht kommenden Krankenanstalten erfordert, einschließlich Feststellungen zur Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung(Operation) bzw den Mortalitätsraten in den einzelnen Krankenanstalten. (T3)
  • 10 ObS 16/18b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 16/18b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es geht nicht um subjektive Gründe, aus denen der Versicherte trotz des vorhandenen (zweckmäßigen und ausreichenden) Behandlungsangebots im Inland eine Behandlung im Ausland in Anspruch genommen hat, sondern nur darum, ob die zur Behandlung der Krankheit erforderliche Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchgeführt werden kann. (T4)
  • 10 ObS 43/20a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 43/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106772

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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