Norm
BPGG §3Rechtssatz
Personen, die vom BPGG nur "bedingt" erfaßt sind, unterliegen gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Für landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zB für nicht der Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder bestimmte Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen haben insoweit nur deklarative Bedeutung. Eine auf Art 15 Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106395Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02189_96A0000_002