Norm
StEG §2 Abs2 litbRechtssatz
Der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch ist durch die Niederschrift der Geschworenen insoweit Grenzen gesetzt, als nur jene Verdachtmomente berücksichtigt werden können, die in dieser Niederschrift Deckung finden. Eine darüber hinausgehende, ja sogar widersprüchliche, eigenständige Beurteilung des Sachverhalts im Haftentschädigungsverfahren ist zu Lasten des Freigesprochenen unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000015Dokumentnummer
JJR_19961106_OLG0459_0100BS00210_9600000_001