RS OGH 1996/11/6 13Os110/96 (13Os111/96), 11Os146/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1996
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Norm

StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs1 Z5
StPO §152 Abs2

Rechtssatz

Bei den Personenkreisen des § 152 Abs 1 Z 4 und 5 (sowie den diesen gleichgestellten nach Abs 2) StPO idF StPÄG 1993, BGBl 1993/526, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Umstände, die der Zeuge nicht offenbaren will, ihm in seiner maßgeblichen Eigenschaft anvertraut worden sind; es genügt vielmehr Kenntnisnahme in dieser Eigenschaft.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 110/96
    Entscheidungstext OGH 06.11.1996 13 Os 110/96
  • 11 Os 146/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 146/07s
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde. Geschützt werden soll eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter ohne die Befürchtung der möglichen Schaffung eines Beweismittels überhaupt, nicht nur die des aktuellen oder künftigen Klienten (WK-StPO §152 Rz32, 36). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105933

Dokumentnummer

JJR_19961106_OGH0002_0130OS00110_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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