Norm
StPO §152 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei den Personenkreisen des § 152 Abs 1 Z 4 und 5 (sowie den diesen gleichgestellten nach Abs 2) StPO idF StPÄG 1993, BGBl 1993/526, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Umstände, die der Zeuge nicht offenbaren will, ihm in seiner maßgeblichen Eigenschaft anvertraut worden sind; es genügt vielmehr Kenntnisnahme in dieser Eigenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105933Dokumentnummer
JJR_19961106_OGH0002_0130OS00110_9600000_002