Norm
StPO §152 Abs1 Z4Rechtssatz
Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2) StPO bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. Es kann daher durch eine im Gesetz (hier) gar nicht vorgesehene "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" das Recht (siehe Abs 3) der Person, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht beseitigt werden. Beseitigt doch nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und 2 StPO erwähnten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (Abs 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105932Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011