Norm
StPO §152 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei den Berufsgeheimnisträgern ist das Zeugnisentschlagungsrecht auf die bei der Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt, somit auf Umstände, die ihnen bei Tätigkeiten, die sie bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten haben oder sonst in unmittelbarem Bezug dazu stehen, zur Kenntnis gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016