Norm
EheG §82 Abs1Rechtssatz
Eine Parteienvereinbarung, eine Liegenschaft, die unter einen der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 1 EheG fällt, dennoch der Aufteilung im außerstreitigen Verfahren zu unterziehen, ist wegen des zwingenden Charakters der angeführten Gesetzesbestimmung unzulässig (so schon EFSlg 57329).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106445Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0060OB02229_96D0000_001