RS OGH 1996/11/7 15Os155/96 (15Os156/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1996
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Norm

StPO §191 Abs1 A
StPO §192 Abs2

Rechtssatz

Eine nach §§ 190 Abs 1, 191 Abs 1 StPO geleistete Sicherheit, die nur dann frei wird, wenn der freigelassene Beschuldigte/Angeklagte (neuerlich) verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft oder neue, die Haft rechtfertigende Umstände vorkommen (§ 192 Abs 1 StPO), und ebenso, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist (§ 192 Abs 2 erster Halbsatz StPO), haftet kraft der ausdehnenden Bestimmung des § 192 Abs 2 letzter Halbsatz StPO im Falle eines eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechenden Urteils - ausnahmsweise, aber unter gleichen Bedingungen - bis zum Strafantritt und ist demnach auch in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und Strafantritt unter den Voraussetzungen des § 191 Abs 2 StPO für verfallen zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 155/96
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 15 Os 155/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105929

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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