Norm
StPO §292Rechtssatz
Der erkennende Senat bejaht an sich den Gedanken einer Interpretation des letzten Satzes des § 292 StPO über den strikten Wortlaut hinaus und damit das Ergebnis, daß bei Wegfall eines Schuldspruches - infolge eines Freispruches durch den auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in der Sache selbst erkennenden Obersten Gerichtshof - auch alle einen Annex des (bisherigen) Schuldspruches darstellenden Kostenaussprüche - ungeachtet ihrer mittlerweiligen Rechtskraft und demzufolge ihrer Exequierbarkeit - zu entfallen haben (Pallin StPO-FS 182 ff). Eine Anfechtung des seinerzeitigen unterinstanzlichen (grundsätzlichen) Kostenausspruches durch den Angeklagten kann füglich angesichts der zwingenden Bestimmung des § 389 Abs 1 StPO nicht gefordert werden. Anders bei Unterbleiben eines Kostenersatzanspruches (zu Lasten des Privatanklägers oder Subsidiaranklägers) in einem den Angeklagten freisprechenden Urteil erster Instanz: Hier steht dem Angeklagten eine - durchaus erfolgversprechende - Kostenbeschwerde zu. Ob er sie erhebt, liegt in seiner Disposition. Es kann nicht von vornherein unterstellt werden, daß ein Angeklagter - insbesondere wenn er rechtsfreundlich vertreten ist - aus Rechtsunkenntnis eine Anfechtung unterläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107047Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0150OS00116_9600000_002