Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Es ist Bestandteil des Anwaltsberufes, daß Geldgeschäfte in großem Maße abgewickelt werden. Zwangsläufig hat der Anwalt damit auch mit Banken in großem Maße zu tun. Durch die seriöse Abwicklung von Geldgeschäften ist die Anwaltschaft als Gesamtes ein geschätzter Partner der Bankinstitute und kommt dies in einer besonderen Vertrauensstellung der Anwälte bei Bankgeschäften zum Ausdruck; so werden Anwälte für Treuhandabwicklungen regelmäßig von Bankinstituten akzeptiert, erhalten Anwälte besondere Bankkonditionen und ähnliches. Voraussetzung für diese Position des Anwaltstandes bei Bankgeschäften ist es aber, daß diese Bankgeschäfte von den Anwälten im gesamten verläßlich abgewickelt werden. Wenn einzelne Anwälte sich daran nicht halten, so schadet dies dem Ansehen der Anwaltschaft, sodaß damit der Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015