RS OGH 1996/11/12 5Ob2339/96y, 3Ob65/17f, 1Ob121/20f

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ABGB §1489 IIC

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloss und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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